Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 38
§ 38 – Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und normal normal die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt normal normal normal arabic haben.
Kurz erklärt
- Versicherte können eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten.
- Voraussetzung ist, dass sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.
- Die Wartezeit bezieht sich auf die Dauer der Versicherung.
- Diese Regelung gilt für Personen, die lange in die Rentenversicherung eingezahlt haben.